Aktuelles

1.7.2023: Zusammenschluss mit LEINEMANN PARTNER Rechtsanwälte (Berlin)

Wir freuen uns sehr, Sie darüber zu informieren, dass wir unsere Kanzlei ab dem 1. Juli 2023 mit der Rechtsanwaltskanzlei LEINEMANN PARTNER mit Sitz in Berlin zusammenschließen werden (siehe: https://www.leinemann-partner.de).

 

Unsere neue Kanzlei ist bundesweit an sechs Standorten tätig und hat ein außerordentlich hohes Renommee. In Berlin sind - neben uns - über 40 Kolleginnen und Kollegen und 17 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Vergaberecht tätig. Mit diesem Zusammenschluss haben wir die Möglichkeit, unsere Beratungsleistungen außerordentlich weiterzuentwickeln und eine sehr hohe Beratungsqualität zu gewährleisten. Ab Juli 2023 erreichen Sie uns also über unseren neuen Standort in Berlin.

5.5.2023: Mandantenseminar zu der Vergabe von Postdienstleistungen

Am 4. Mai 2023 führen wir in Hannover für Mandantinnen und Mandanten unserer Kanzlei ein aktuelles Seminar zu der Vergabe von Postdienstleistungen durch, das nicht nur die aktuelle sektorspezifische Rechtsprechung, sondern auch die zu erwartenden Änderungen der einschlägigen Regulierungsvorschriften (PostG) zum Gegenstand hat. Dargestellt werden auch die gesonderten Vorgaben zu der Beschaffung von Verkehrsdiensten (wie beispielsweise das Gesetz über die Beschaffung von sauberen Fahrzeugen). Anmeldungen können über die Kanzlei erfolgen.

16.3.2023: Zu der Anwendbarkeit des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge bei der Vergabe von Postdienstleistungen

Bei der öffentlichen Ausschreibung von Postdienstleistungen, die im wesentlichen auch von einer Zustellung von Sendungen zu Fuß oder per Fahrrad geprägt werden, findet das Gesetz über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge keine Anwendung. 

 

§ 3 Nr. 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes knüpft wie bei der Beschaffung von Fahrzeugen (Kauf, Leasing, Anmietung) an den Beschaffungsvorgang für Verkehrsdienstleistungen an. Aus den CPV-Codes in Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes ergibt sich, auf welche Art von besonderen Postdienstleistungen die Mindestziele Anwendung finden.

 

Die in Anlage 2 aufgeführten CPV-Codes dürfen dann angewendet werden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen der Einsatz von Straßenfahrzeugen gefordert wird, die zu den Fahrzeugklassen gehören, die unter die CVD-Richtlinie bzw. das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fallen und die in Anlage 2 aufgeführten Verkehrsdienste den Hauptgegenstand des Dienstleistungsvertrages darstellen (vgl. auch Erwägungsgrund 12 der CVD-Richtlinie) und wesentlich sind (vgl. Hinweise zu Postdienstleistungen unter https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/clean-vehicles-directive-faq.html).

22.11.2022: Pflicht zur Berücksichtigung von mittelständischen Interessen bei der Vergabe von postalischen Großaufträgen

Die Vergabekammer des Bundes und der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatten sich mit der Frage zu befassen, ob es zugelassen ist, dass postalische Großaufträge für Postdienstleistungsunternehmen nur dann mittelstandsfreundlich nach Zustellgebieten aufbereitet und ausgeschrieben werden, wenn die Sendungen zugleich zugunsten von sogenannten Konsolidierungsunternehmen mit dem Porto der Deutschen Post AG vorfrankiert werden. Nach der Auffassung der Vergabenachprüfungsinstanzen ist dies nicht der Fall. Die Vergabestelle wurde vielmehr verpflichtet, die Sendungen auch in einem unfrankierten Zustand mittelstandsfreundlich und getrennt nach Zustellgebieten aufzubereiten (Vergabekammer Bund, Beschl. v. 15.7.2021 - VK 1-54/21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2022 - VII-Verg 40/21).

1.9.2022: Zu der Verpflichtung von kommunalen Wirtschaftsfördergesellschaften die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten

Einem förmlichen Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer Nordbayern lag die Frage zugrunde, ob eine kommunal gebundene Wirtschaftsförderungsgesellschaft, die in der Rechtsform der GmbH Bauaufträge erteilte, verpflichtet war, Vorgaben des EU-Vergaberechts zu beachten. Die Gesellschaft war der Auffassung, dass sie keine öffentliche Auftraggeberin sei und erteilte einem Bauunternehmen ein Großauftrag. Dabei überging sie ein Unternehmen, das bei der Vergabekammer Nordbayern erfolgreich Rechtsschutz in Anspruch nahm. Die Vergabekammer stellte fest, dass die Gesellschaft öffentliche Auftraggeberin ist und verpflichtete mit bestandskräftigen Beschluss die Vergabestelle, die Leistungen öffentlich auszuschreiben (VK Nordbayern, Beschl. v. 24.5.2022 - RMF-SG21-3194-7-9 und Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5.8.2022 – Verg 9/22).

1.5.2022: Interimsvergaben während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens

Der Vergabesenat des Kammergerichts Berlins hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es einer Vergabestelle zugelassen ist, während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens die verfahrensgegenständlichen Leistungen "interimsweise" zu vergeben. Nach der Entscheidung des Gerichts war dies nicht der Fall, da die Vergabestelle nicht den Beleg führen konnte, dass äußerst dringliche oder zwingende Gründe dafür bestanden, dass der Auftrag "am Wettbewerb vorbei" vergeben werden durfte. Für diese Ausnahmetatbestände hat die Vergabestelle die entsprechende Nachweispflicht, was vorliegend nicht beachtet wurde (KG Berlin, Beschl. v. 25.4.2022 - Verg 2/22).

15.3.2022: OLG Frankfurt/Main zu der Delegation von Vergabeentscheidungen

Vergabestellen haben grundsätzlich eigenverantwortlich zu verfahren und alle maßgeblichen Entscheidungen selbst zu treffen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat in einem Nachprüfungsverfahren über die Vergabe einer Vermittlungsstelle für Abschleppaufträge bestätigt, dass eine "Delegation von Vergabeentscheidungen" auf eine private Stelle, die selbst über eine weitere Beauftragung von Aufträgen entscheidet und dabei keine öffentlichen Ausschreibungen durchführt, nicht zugelassen ist und gegen wesentliche Grundsätze des Vergaberechts verstößt (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 17.2.2022 – 11 Verg 8/21).

 

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